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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.11.2023 aufgehoben
§ 1 - Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)
Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904 (Nr. 22); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 12.06.2015; FNA: 9290-18 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 12.06.2015; FNA: 9290-18 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 1 Infrastrukturabgabe
§ 1 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Für die Benutzung der Bundesfernstraßen im Sinne des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes mit
- 1.
- Kraftfahrzeugen der Klasse M1 oder M1G ohne besondere Zweckbestimmung im Sinne des Anhangs II Teil A Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172) geändert worden ist,
- 2.
- Kraftfahrzeugen der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil im Sinne des Anhangs II Teil A Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 5.1 der Richtlinie 2007/46/EG oder
- 3.
- Kraftfahrzeugen der Klasse M1 oder M1G mit besonderer Zweckbestimmung als beschussgeschütztes Fahrzeug im Sinne des Anhangs II Teil A Nummer 1 in Verbindung mit den Nummern 4 und 5.2 der Richtlinie 2007/46/EG
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Benutzung von Bundesfernstraßen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesfernstraßengesetzes (Bundesstraßen) mit in Absatz 1 bezeichneten Kraftfahrzeugen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, keine Infrastrukturabgabe zu entrichten.
(3) Die Infrastrukturabgabe nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf den Abschnitten von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes erhoben wird.
Zitierungen von § 1 InfrAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 InfrAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InfrAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 InfrAG Ausnahmen
... ist nicht zu entrichten für die Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 mit 1. Kraftfahrzeugen, die von den Vorschriften über das ... durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Abgabenpflicht abweichend von § 1 Absatz 2 auch für Kraftfahrzeuge, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ...
§ 3 InfrAG Schuldner der Infrastrukturabgabe
... Kraftfahrzeugs während der abgabenpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3. Im Falle ...
§ 5 InfrAG Entrichtung der Infrastrukturabgabe
... dem Schuldner nach § 3 vor Benutzung von abgabepflichtigen Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3, durch Erwerb einer elektronischen ... Der Erwerb der Vignette berechtigt zur Benutzung aller Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3, während des Zeitraums der ... Kraftfahrzeug zinslos gestundet. Halter von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 haben in den Fällen des Satzes 1 ein SEPA-Lastschrift-Mandat zugunsten der ... ist, entsteht mit der ersten Benutzung einer abgabepflichtigen Straße im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3, nach einem Grenzübertritt. ...
§ 6 InfrAG Infrastrukturabgaberegister (vom 26.11.2019)
... ein Infrastrukturabgaberegister über 1. Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 , die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, 2. Kraftfahrzeuge, für die ... § 2 Absatz 1 vorliegt, unabhängig vom Ort der Zulassung, und 3. andere als in § 1 Absatz 1 bezeichnete Kraftfahrzeuge. Kraftfahrzeuge nach Satz 1 Nummer 3 werden nur ... Kraftstoffart und Energiequelle des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil das zulässige Gesamtgewicht, 4. ...
§ 9 InfrAG Nachweis der Entrichtung
... zu regeln. (3) Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 1 Absatz 1 in der Bundesrepublik Deutschland setzt voraus, dass der Halter des Kraftfahrzeugs ...
§ 10 InfrAG Erstattung der Infrastrukturabgabe
... das Kraftfahrzeug im gesamten Entrichtungszeitraum nicht auf Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 genutzt wurde. Der Antrag auf Erstattung gilt für in der Bundesrepublik ...
§ 11 InfrAG Überwachung (vom 09.03.2023)
... nach Satz 2 kann zu diesem Zweck die Feststellung von Benutzungen von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3, und der ordnungsgemäßen ... Kraftfahrzeug führt, 3. Ort und Zeit der Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3, 4. Kennzeichen des ... Kraftstoffart und Energiequelle des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil das zulässige Gesamtgewicht, 6. ... können Kraftfahrzeuge zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Abgabenpflicht nach § 1 anhalten. Die Zeichen und Weisungen der zur Überwachung befugten Personen sind zu ...
§ 12 InfrAG Nachträgliche Erhebung der Infrastrukturabgabe (vom 09.03.2023)
... wenn die Pflicht zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe besteht und Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3, 1. ohne gültige Vignette ... 6. Hubraum, Emissionsklasse und Antriebsart des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil das zulässige Gesamtgewicht, 7. ...
Anlage InfrAG (zu § 8) Abgabensätze (vom 25.05.2017)
... ist, 50 Euro, 3. Jahresvignette für a) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 mit Hubkolbenmotoren und Wankelmotoren für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil ... der Emissionsklasse Euro 6 erfüllen, 4,80 Euro, b) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 für je 200 Kilogramm des zulässigen Gesamtgewichts oder einen Teil davon 16 Euro, ...
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