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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.11.2023 aufgehoben
§ 3 - Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)
Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904 (Nr. 22); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 12.06.2015; FNA: 9290-18 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 12.06.2015; FNA: 9290-18 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 3 Schuldner der Infrastrukturabgabe
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Schuldner der Infrastrukturabgabe ist
- 1.
- der Halter des Kraftfahrzeugs oder
- 2.
- der Führer des Kraftfahrzeugs während der abgabenpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3.
Zitierungen von § 3 InfrAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InfrAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InfrAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 InfrAG Entrichtung der Infrastrukturabgabe
... Die Infrastrukturabgabe ist von dem Schuldner nach § 3 vor Benutzung von abgabepflichtigen Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in ...
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