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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.11.2023 aufgehoben
§ 8 - Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)
Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904 (Nr. 22); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 12.06.2015; FNA: 9290-18 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 12.06.2015; FNA: 9290-18 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 8 Abgabensätze
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Die Höhe der Infrastrukturabgabe bestimmt sich nach der Anlage. 2Die zu entrichtende Infrastrukturabgabe ist jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.
Zitierungen von § 8 InfrAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 InfrAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InfrAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 InfrAG Entrichtung der Infrastrukturabgabe
... Höhe der jeweilig zu entrichtenden Infrastrukturabgabe ergibt sich aus der Anlage zu § 8. Sie wird für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge von der ...
§ 12 InfrAG Nachträgliche Erhebung der Infrastrukturabgabe (vom 09.03.2023)
... 1 Satz 1 mit einer Vignette, deren Abgabenhöhe nicht der nach Maßgabe der Anlage zu § 8 zu entrichtenden Abgabenhöhe entspricht, genutzt werden. In den ...
Anlage InfrAG (zu § 8) Abgabensätze (vom 25.05.2017)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11596/a192757.htm