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§ 11 - Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)

Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904 (Nr. 22); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 12.06.2015; FNA: 9290-18 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 11 Überwachung



(1) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überwacht stichprobenartig die Einhaltung der Abgabenpflicht nach diesem Gesetz. 2Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann sich dabei der Mitwirkung eines privaten Dritten bedienen. 3Die Mitwirkung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 4Dem privaten Dritten nach Satz 2 kann zu diesem Zweck die Feststellung von Benutzungen von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3, und der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung übertragen werden.

(2) 1Soweit es zum Zwecke der Überwachung erforderlich ist, dürfen das Bundesamt für Logistik und Mobilität und der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 im Rahmen der Überwachung, hinsichtlich Nummer 2 nur im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle, folgende Daten erheben, speichern und verwenden:

1.
Bild des Kraftfahrzeugs ohne Erfassung der Fahrzeuginsassen,

2.
Name und Anschrift der Person, die das Kraftfahrzeug führt,

3.
Ort und Zeit der Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3,

4.
Kennzeichen des Kraftfahrzeugs inklusive Nationalitätenkennzeichen,

5.
Hubraum, Emissionsklasse, Kraftstoffart und Energiequelle des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil das zulässige Gesamtgewicht,

6.
Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG.

2Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden. 3Der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 darf die Daten nach Satz 1 an das Bundesamt für Logistik und Mobilität übermitteln.

(3) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität und der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 übermitteln die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 6 zum Zweck der Überwachung des Betreibers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 an das Kraftfahrt-Bundesamt. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die ihm nach Satz 1 übermittelten Daten zu dem dort genannten Zweck speichern und verwenden. 3Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.

(4) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach § 6 Absatz 2 dem Bundesamt für Logistik und Mobilität sowie dem privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 zum Zweck der Durchführung der Überwachung übermitteln. 2Die Übermittlung nach Satz 1 aus dem Infrastrukturabgaberegister an das Bundesamt für Logistik und Mobilität sowie den privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. 3Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die ihm übermittelten Daten auch zur Überwachung des privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 verarbeiten.

(5) 1Der Fahrzeugführer hat den Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I und den Führerschein oder einen anderen Identitätsnachweis den zur Überwachung befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. 2Sofern für Fahrten ein Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist, gilt Satz 1 entsprechend. 3Der Fahrzeugführer hat auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Durchführung der Überwachung von Bedeutung sind.

(6) 1Die zur Überwachung befugten Personen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität können Kraftfahrzeuge zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Abgabenpflicht nach § 1 anhalten. 2Die Zeichen und Weisungen der zur Überwachung befugten Personen sind zu befolgen. 3Dies entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(7) 1Die zur Überwachung befugten Personen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität sind berechtigt, die Infrastrukturabgabe nach § 12 und eine Sicherheitsleistung in Höhe des zu erwartenden Bußgeldes nach § 14 nebst Verfahrenskosten am Ort der Überwachung zu erheben. 2Sie können die Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe untersagen, wenn die Infrastrukturabgabe trotz Aufforderung am Ort der Überwachung nicht entrichtet wird und Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Infrastrukturabgabe nach § 12 begründen. 3Sie können die Weiterfahrt ferner untersagen, wenn die zur Durchführung der Überwachung erforderlichen Unterlagen nicht ausgehändigt werden, die verlangten Auskünfte nicht erteilt werden oder eine nach § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird.

(8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, die ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehen, bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 11 InfrAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 37 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 145 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuellvor 26.11.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 InfrAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 InfrAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfrAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 InfrAG Infrastrukturabgaberegister (vom 26.11.2019)
... entgegen. (8) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die in Absatz 7 und in § 11 Absatz 4 genannten Abrufe aus dem Infrastrukturabgaberegister Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der ...
§ 12 InfrAG Nachträgliche Erhebung der Infrastrukturabgabe (vom 09.03.2023)
... Eine Erstattung nach § 10 ist ausgeschlossen. (2) Unbeschadet des § 11 darf die Infrastrukturabgabebehörde zum Zweck der nachträglichen Erhebung der ... im Rahmen der dem Bundesamt für Logistik und Mobilität obliegenden Überwachung nach § 11 Absatz 1  ...
§ 13 InfrAG Datenlöschung, Geschäftsstatistiken (vom 26.11.2019)
... Daten zu löschen. (2) Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwachung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass die ... entrichtet worden ist. (3) Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwachung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn ...
§ 14 InfrAG Bußgeldvorschriften (vom 09.03.2023)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig entrichtet, 2. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ... oder nicht rechtzeitig erteilt oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 37 BALMG Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
...  § 11 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 bis 3, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 , § 12 Absatz 4 sowie § 14 Absatz 3 des Infrastrukturabgabengesetzes vom 8. Juni 2015 ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 145 2. DSAnpUG-EU Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
... 2 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...