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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.11.2023 aufgehoben
§ 15 - Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)
Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904 (Nr. 22); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 12.06.2015; FNA: 9290-18 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 12.06.2015; FNA: 9290-18 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 15 Abgabenaufkommen
(1) 1Das Aufkommen aus der Erhebung der Infrastrukturabgabe steht unbeschadet des § 5a des Bundesfernstraßengesetzes dem Bund zu. 2Ausgaben für
- 1.
- Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Abgabensystems,
- 2.
- Erstattungen nach § 10 und
- 3.
- den im Zusammenhang mit der Infrastrukturabgabe entstehenden Aufwand für die Vollstreckung der Infrastrukturabgabe und bei der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung
(2) Der Bund stellt das verbleibende Aufkommen nach Absatz 1 Satz 3 der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 3 zur Verfügung.
Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. August 2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 15 InfrAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 22 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 InfrAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 InfrAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InfrAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 22 FANeuReG Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
... § 15 des Infrastrukturabgabengesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. ...
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