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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.11.2023 aufgehoben
§ 16 - Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)
Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904 (Nr. 22); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 12.06.2015; FNA: 9290-18 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 12.06.2015; FNA: 9290-18 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 16 Beginn der Abgabenerhebung
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Vorliegen der technischen Einsatzbereitschaft des zur Erhebung der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems unverzüglich
- 1.
- die technische Einsatzbereitschaft des zur Erhebung der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems festzustellen und
- 2.
- die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) 1Die Erhebung der Infrastrukturabgabe beginnt mit dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt. 2Dieser Tag ist vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(3) Die Infrastrukturabgabebehörde beginnt abweichend von Absatz 2 Satz 1 bereits ab dem Tag, der auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, unverzüglich mit der Festsetzung der Infrastrukturabgabe für die in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Kraftfahrzeuge mit Wirkung für den Beginn der Erhebung der Infrastrukturabgabe.
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Zitierungen von § 16 InfrAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 InfrAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InfrAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 InfrAG Entrichtung der Infrastrukturabgabe
... die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind und die 1. vor dem nach § 16 festgelegten Beginn der Abgabenerhebung zugelassen worden sind, zum Zeitpunkt des nach § 16 ... 16 festgelegten Beginn der Abgabenerhebung zugelassen worden sind, zum Zeitpunkt des nach § 16 festgelegten Beginns der Abgabenerhebung, 2. ab dem nach § 16 festgelegten Beginn ... des nach § 16 festgelegten Beginns der Abgabenerhebung, 2. ab dem nach § 16 festgelegten Beginn der Abgabenerhebung zugelassen werden, zum Zeitpunkt der Zulassung des ...
§ 7 InfrAG Entrichtungszeitraum und Gültigkeit
... zu entrichten. (3) Für Kraftfahrzeuge, die vor dem nach § 16 festgelegten Beginn der Abgabenerhebung in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden sind, ...
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