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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.11.2023 aufgehoben

§ 18 - Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)

Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904 (Nr. 22); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 12.06.2015; FNA: 9290-18 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 18 Evaluierung



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt unter Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen zwei Jahre nach der Feststellung der technischen Einsatzbereitschaft des zur Erhebung der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems durch das Kraftfahrt-Bundesamt dem Deutschen Bundestag einen Bericht zu den tatsächlichen Netto-Einnahmen, den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Grenzregionen, den gesamten Erfüllungsaufwand (Bürokratiekosten) der Infrastrukturabgabe, den auf Grundlage des § 2 Absatz 3 getroffenen Maßnahmen und zur Angemessenheit der Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Zusammenhang mit der Erhebung der Infrastrukturabgabe vor.