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Änderung § 13 InfrAG vom 26.11.2019
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§ 13 InfrAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 13 InfrAG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 145 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Datenlöschung, Geschäftsstatistiken | |
(Text alte Fassung) (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die nach § 6 Absatz 2 gespeicherten Daten und die ihm nach § 11 Absatz 3 übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. (2) 1 Die Infrastrukturabgabebehörde hat die nach § 6 Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 sowie die Daten nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Entrichtungszeitraum endet, zu löschen. 2 Die übrigen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 sowie die übrigen Daten nach Absatz 4 Satz 2 sind sechs Jahre nach der Erhebung der Daten zu löschen. (3) Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwachung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass die Infrastrukturabgabe entrichtet worden ist. (4) Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwachung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Fahrzeug nicht der Abgabenpflicht unterliegt. (5) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten nach § 11 Absatz 2 nach Abschluss des Verfahrens zur nachträglichen Erhebung der Infrastrukturabgabe nach § 12 und des Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 14 zu löschen. (6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken verwendet werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Infrastrukturabgabebehörde hat die nach § 6 Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 sowie die Daten nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Entrichtungszeitraum endet, zu löschen. 2 Die übrigen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 sowie die übrigen Daten nach Absatz 4 Satz 2 sind sechs Jahre nach der Erhebung der Daten zu löschen. (2) Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwachung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass die Infrastrukturabgabe entrichtet worden ist. (3) Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwachung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Fahrzeug nicht der Abgabenpflicht unterliegt. (4) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken verwendet werden. |
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