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Artikel 1 - Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen (InfrAGEG k.a.Abk.)

Artikel 1 Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen


Artikel 1 ändert mWv. 12. Juni 2015 InfrAG

(gesamter Text siehe Infrastrukturabgabengesetz - InfrAG)

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