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Artikel 2 - Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen (InfrAGEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
- „e)
- des Infrastrukturabgaberegisters nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Infrastrukturabgabengesetzes,".
- 2.
- In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 3.
- Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:
- „11.
- die Erhebung und Vollstreckung der Infrastrukturabgabe nach dem Infrastrukturabgabengesetz."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 InfrAGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InfrAGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 471 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
... Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, werden die Wörter ...
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