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Artikel 4 - Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen (InfrAGEG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 32 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgaberechts."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 InfrAGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InfrAGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 15 WSVZuAnpG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, werden die Wörter ...
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