Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
|

§ 5 Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstand



(1) Vor jeder Abstimmung sind für jeden Stimmbezirk, gegebenenfalls für jeden von mehreren Abstimmungsräumen oder Abstimmungstischen eines Stimmbezirks, ein Abstimmungsvorsteher und sein Stellvertreter zu ernennen. In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, sollen in der Regel der Leiter der Gemeindeverwaltung und sein Vertreter ernannt werden.

(2) Der Abstimmungsvorsteher, sein Stellvertreter und die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes sollen möglichst aus den Stimmberechtigten der Gemeinde und des Abstimmungsbereiches, zu denen der Stimmbezirk gehört, und nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten des Stimmbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des Abstimmungsvorstehers ist zugleich Beisitzer des Abstimmungsvorstandes. Im übrigen gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

(3) Der Abstimmungsvorsteher und sein Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von der Gemeindebehörde vor Beginn der Abstimmungshandlung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung oder auf eine Stellungnahme zu den zur Abstimmung gestellten Fragen hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(4) Der Abstimmungsvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes vor der Abstimmung so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses gesichert ist.

(6) Der Abstimmungsvorstand wird von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Abstimmungsvorsteher einberufen. Er tritt am Abstimmungstage rechtzeitig vor Beginn der Abstimmungszeit im Abstimmungsraum zusammen.

(7) Der Abstimmungsvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung. Der Abstimmungsvorsteher leitet die Tätigkeit des Abstimmungsvorstandes.

(8) Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Abstimmungsvorstandes, darunter der Abstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sollen alle Mitglieder des Abstimmungsvorstandes anwesend sein.

(9) Der Abstimmungsvorstand ist beschlußfähig

während der Abstimmung, wenn mindestens drei Mitglieder,

bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Abstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,

anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Abstimmungsvorsteher durch Stimmberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Abstimmungsvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Abstimmungsvorsteher nach Absatz 3 zu verpflichten.

(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem Abstimmungsvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.



 

Zitierungen von § 5 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 NeuGlV Briefabstimmungsvorsteher und Briefabstimmungsvorstand
... den Briefabstimmungsvorsteher und den Briefabstimmungsvorstand gilt § 5 entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...