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§ 6 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 6 Briefabstimmungsvorsteher und Briefabstimmungsvorstand



Für den Briefabstimmungsvorsteher und den Briefabstimmungsvorstand gilt § 5 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes für jeden von mehreren Abstimmungsbereichen, zu denen das Kreisgebiet gehört, ein Briefabstimmungsvorstand gebildet, so hat die den Briefabstimmungsvorsteher und seinen Stellvertreter ernennende Stelle für jeden Abstimmungsbereich eine in dem Abstimmungsbereich gelegene Gemeinde unverzüglich nach der Bestimmung des Abstimmungstages mit der Durchführung der Briefabstimmung zu betrauen; über diese Anordnung sind der Gesamtabstimmungsleiter, der Landesabstimmungsleiter und der Kreisabstimmungsleiter unverzüglich zu unterrichten.

2.
Die Mitglieder des Briefabstimmungsvorstandes sind nach Möglichkeit aus denjenigen Stimmberechtigten des jeweiligen Kreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt zu berufen, die am Sitz des Kreisabstimmungsleiters wohnen, bei Bildung von Briefabstimmungsvorständen für die einzelnen Abstimmungsbereiche aus den Stimmberechtigten, die in dem jeweiligen Abstimmungsbereich wohnen.

3.
Der Kreisabstimmungsleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefabstimmungsvorstandes öffentlich bekannt, verpflichtet den Briefabstimmungsvorsteher und seinen Stellvertreter zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, unterrichtet den Briefabstimmungsvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein. Sind Briefabstimmungsvorstände für jeden Abstimmungsbereich innerhalb eines Kreises zu bilden, nimmt die nach Nummer 1 betraute Gemeindebehörde diese Aufgaben wahr.

4.
Der Briefabstimmungsvorstand ist beschlußfähig

bei der Zulassung oder Zurückweisung der Stimmbriefe nach § 36, wenn mindestens drei Mitglieder,

bei der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses nach § 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Briefabstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,

anwesend sind.



 

Zitierungen von § 6 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 NeuGlV Stimmscheinverzeichnisse
... Stimmberechtigten in den Verzeichnissen nachtragen läßt. Ist eine Gemeinde nach § 6 Nr. 1 mit der Durchführung der Briefabstimmung betraut worden, sind die Verzeichnisse ...
§ 24 NeuGlV Briefabstimmung
... 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes muß der Stimmbrief bei der Gemeinde eingehen, die nach § 6 Nr. 1 dieser Verordnung mit der Durchführung der Briefabstimmung betraut worden ist.  ...
§ 34 NeuGlV Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
... der für den Eingang der Stimmbriefe zuständigen Stelle, in den Fällen des § 6 Nr. 1 bei der mit der Durchführung der Briefabstimmung betrauten Gemeinde, weniger als 50 ... Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle, in den Fällen des § 6 Nr. 1 die mit der Durchführung der Briefabstimmung betraute Gemeinde,  ... dem jeweils für den Kreis, den Abstimmungsbereich innerhalb des Kreises (§ 6 Nr. 1) oder die kreisfreie Stadt gebildeten Briefabstimmungsvorstand die Stimmbriefe und die ...
§ 37 NeuGlV Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
... Briefabstimmungsvorsteher verpackt die Abstimmungsunterlagen und übergibt sie der nach § 6 Nr. 3 und 5 für die Einberufung des Briefabstimmungsvorstandes zuständigen Stellen, die ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...