(1) Stimmberechtigt nach §
4 des Gesetzes sind auch
- 1.
- Seeleute und die Angehörigen ihres Hausstandes,
- 2.
- Binnenschiffer und die Angehörigen ihres Hausstandes,
- 3.
- im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsstrafe befindliche Personen und andere Untergebrachte,
die keine Wohnung innehaben und nach den Vorschriften des
Bundeswahlgesetzes und der
Bundeswahlordnung von Amts wegen oder auf Antrag in ein Wählerverzeichnis einzutragen sind, wenn für ihre Aufnahme in ein Wählerverzeichnis am Abstimmungstage seit mindestens drei Monaten eine Gemeinde zuständig ist, die in dem Abstimmungsgebiet liegt.
(2) Auf das Stimmberechtigtenverzeichnis finden die Vorschriften der
Bundeswahlordnung über das Wählerverzeichnis entsprechende Anwendung. Wird eine Gemeinde von Abstimmungsbereichsgrenzen durchschnitten, ist getrennt für jeden Abstimmungsbereich ein Stimmberechtigtenverzeichnis anzulegen.
(3) Wer vor dem Abstimmungstage seine Hauptwohnung in eine Gemeinde außerhalb des Abstimmungsgebietes verlegt, ist aus dem Stimmberechtigtenverzeichnis zu streichen. Das gleiche gilt, wenn vor dem Abstimmungstage eine andere Voraussetzung für die Aufnahme in das Stimmberechtigenverzeichnis entfällt.