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§ 12 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 12 Stimmscheinanträge
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Erteilung eines Stimmscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden; eine fernmündliche Anstragstellung ist unzulässig.
(2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Stimmscheines glaubhaft machen.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
(4) Stimmscheine können bis zum zweiten Tage vor der Abstimmung, 18.00 Uhr, beantragt werden. Ein Stimmberechtigter, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, kann einen Stimmschein noch bis zum Abstimmungstage, 12.00 Uhr, beantragen. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Stimmscheines den für den Stimmbezirk des Stimmberechtigten zuständigen Abstimmungsvorsteher davon zu unterrichten.
(5) Bei Stimmberechtigten, die nur auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Stimmscheines, es sei denn, der Stimmberechtigte will vor dem Abstimmungsvorstand seines Stimmbezirks abstimmen.
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Zitierungen von § 12 NeuGlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NeuGlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 NeuGlV Stimmscheinverzeichnisse
... des Kreises eingeht. Hat die Gemeindebehörde noch Stimmscheine nach § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 erteilt, so teilt sie die Namen der Stimmberechtigten am Abstimmungstage ...
§ 60 NeuGlV Beantragung von Eintragungsscheinen
... zuständigen Eintragungsraumes davon zu unterrichten. (3) Die §§ 11, 12 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 13 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. In einer ablehnenden ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...
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