(1) Die Gemeindebehörde hat über den Antrag auf Erteilung eines Stimmscheines unverzüglich zu entscheiden. In einer ablehnenden Entscheidung ist auf die Möglichkeit und die Form des Einspruchs hinzuweisen.
(2) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§
98 Abs. 1).
(3) Die Vorschriften der
Bundeswahlordnung über den Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und die Beschwerde sind entsprechend anzuwenden.