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§ 15 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 15 Stimmscheinverzeichnisse
§ 15 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Über die erteilten Stimmscheine führt die Gemeindebehörde ein Stimmscheinverzeichnis, in dem die beiden Fälle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis kann auch in der Form geführt werden, daß in einem Stimmscheinblock Durchschriften der erteilten Stimmscheine zurückbehalten werden.
(2) Werden nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Vorschriften des Absatzes 1 zu führen.
(3) Die Gemeindebehörde übersendet, sofern sie nicht selbst für die Durchführung der Briefabstimmung zuständig ist, dem Kreisabstimmungsleiter das allgemeine Stimmscheinverzeichnis sofort nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses auf schnellstem Wege und eine Abschrift des besonderen Stimmscheinverzeichnisses so rechtzeitig, daß sie spätestens am Abstimmungstage vormittags bei der Verwaltungsbehörde des Kreises eingeht. Hat die Gemeindebehörde noch Stimmscheine nach § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 erteilt, so teilt sie die Namen der Stimmberechtigten am Abstimmungstage unverzüglich, spätestens bis 15.00 Uhr, fernmündlich der Verwaltungsbehörde des Kreises mit, die die Namen der Stimmberechtigten in den Verzeichnissen nachtragen läßt. Ist eine Gemeinde nach § 6 Nr. 1 mit der Durchführung der Briefabstimmung betraut worden, sind die Verzeichnisse entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeinde zuzuleiten; Satz 2 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 15 NeuGlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NeuGlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 NeuGlV Erteilung von Stimmscheinen
... Auf dem Stimmschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Stimmscheinverzeichnis (§ 15 Abs. 1 und 2) vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Stimmberechtigte im ...
§ 17 NeuGlV Verlorene Stimmscheine
... kann ihm bis zum Tage vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer Stimmschein erteilt werden; § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gelten ...
§ 34 NeuGlV Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
... Stadt gebildeten Briefabstimmungsvorstand die Stimmbriefe und die Stimmscheinverzeichnisse (§ 15 Abs. 3), sorgt für die Bereitstellung des Abstimmungsraumes und ...
§ 62 NeuGlV Verzeichnisse der Eintragungsscheine
... Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß in den Verzeichnissen ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...
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