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§ 18 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 18 Erteilung von Stimmscheinen an bestimmte Personengruppen
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Abstimmung von den Leitungen
- 1.
- der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist, und
- 2.
- der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Stimmberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Abstimmungsvorstand vorgesehen ist,
(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der im Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Abstimmung,
die stimmberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Stimmberechtigtenverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Abstimmungsbereiches geführt werden, zu verständigen, daß sie in der Einrichtung nur abstimmen können, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Stimmschein beschafft haben,
die stimmberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Stimmberechtigtenverzeichnissen von Gemeinden anderer Abstimmungsbereiche geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Stimmrecht nur durch Briefabstimmung in ihrem Heimatabstimmungsbereich ausüben können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Stimmschein mit Briefabstimmungsunterlagen beschaffen müssen.
(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tage vor der Abstimmung die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die stimmberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.
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Zitierungen von § 18 NeuGlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NeuGlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...
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