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§ 20 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 20 Abstimmungsräume
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf die Abstimmungsräume sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Wahlräume entsprechend anzuwenden.
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Zitierungen von § 20 NeuGlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NeuGlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...
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