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§ 22 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 22 Ausstattung des Abstimmungsvorstandes
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Gemeindebehörde übergibt dem Abstimmungsvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmungshandlung
- 1.
- das ausgelegte Stimmberechtigtenverzeichnis,
- 2.
- das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt worden sind,
- 3.
- amtliche Stimmzettel und Stimmumschläge in genügender Zahl,
- 4.
- Vordruck der Abstimmungsniederschrift,
- 5.
- Vordruck der Schnellmeldung,
- 6.
- Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, die die Anlagen zu den Verordnungen nicht zu enthalten brauchen,
- 7.
- Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung oder einen der Vorschrift des § 21 Abs. 2 entsprechenden Auszug aus ihr,
- 8.
- Verschlußmaterial für die Stimmurne sowie
- 9.
- Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel, Stimmumschläge und Stimmscheine.
Zitierungen von § 22 NeuGlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NeuGlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 NeuGlV Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen
... sind. (3) Der Abstimmungsvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 22 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände zurück. Die ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...
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