Tools:
Update via:
§ 25 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
|
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
|
§ 25 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten
§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert
Am Tage der Abstimmung ermittelt die Gemeindebehörde
- 1.
- für die Gemeinde insgesamt und
- 2.
- für jeden Stimmbezirk, soweit er innerhalb der Gemeinde liegt,
Anzeige
Zitierungen von § 25 NeuGlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NeuGlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 NeuGlV Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse (vom 27.06.2020)
... auf Grund der Schnellmeldungen der Abstimmungsvorsteher und der Mitteilungen der Gemeinden nach § 25 Satz 1 das vorläufige Abstimmungsergebnis seines Kreises, gegebenenfalls getrennt nach ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/116/a1474.htm