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§ 26 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 26 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk
§ 26 wird in 4 Vorschriften zitiert
Im Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand unverzüglich das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk und stellt fest
- 1.
- die Zahl der Stimmberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Abstimmenden,
- 3.
- die Zahl der gültigen Stimmen,
- 4.
- die Zahl der ungültigen Stimmen,
- 5.
- die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen Länder wie bisher abgegebenen gültigen Stimmen und
- 6.
- die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.
Zitierungen von § 26 NeuGlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NeuGlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 NeuGlV Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
... Anschluß an die Feststellungen nach § 26 gibt der Abstimmungsvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift ...
§ 30 NeuGlV Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse (vom 27.06.2020)
... (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält die im § 26 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben. (3) Der Kreisabstimmungsleiter ermittelt auf Grund der ... gegebenenfalls getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder seiner kreisfreien Stadt mit den im § 26 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben und der Zahl der am Abstimmungstage zum Bundestag Wahlberechtigten. Er teilt ...
§ 37 NeuGlV Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
... Abstimmungszeit, ermittelt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den im § 26 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben und stellt es fest; die §§ 27 bis 29 gelten ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...
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