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§ 36 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 36 Zulassung der Stimmbriefe



(1) Ein vom Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes öffnet die Stimmbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Stimmschein und den Stimmumschlag. Wenn der Schriftführer den Namen des Abstimmenden im Stimmscheinverzeichnis gefunden hat und keine Bedenken erhoben werden, wird der Stimmumschlag ungeöffnet in die Stimmurne gelegt, nachdem der Schriftführer die Stimmabgabe im Stimmscheinverzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Abstimmenden vermerkt hat. Die Stimmscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Stimmbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Stimmbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Stimmbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Stimmbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes).



 

Zitierungen von § 36 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 NeuGlV Briefabstimmungsvorsteher und Briefabstimmungsvorstand
...  bei der Zulassung oder Zurückweisung der Stimmbriefe nach § 36 , wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des ...
§ 38 NeuGlV Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses bei weniger als 50 rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefen
... des § 34 Abs. 1 verfährt der Briefabstimmungsvorstand nach den Vorschriften des § 36 und ermittelt sodann nur die Zahl der Abstimmenden und der abgegebenen Stimmen nach den ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...