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§ 40 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 40 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten



(1) Der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt auf Grund der Abstimmungsniederschriften das endgültige Ergebnis der Abstimmung in seinem Kreis, gegebenenfalls getrennt für jeden Abstimmungsbereich, oder seiner kreisfreien Stadt stimmbezirksweise unter Hinzufügen des Briefabstimmungsergebnisses zusammen und bildet für die Gemeinden Zwischensummen, soweit möglich unter Einschluß der Briefabstimmenden. Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, so klärt sie der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis des Kreises, gegebenenfalls getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder der kreisfreien Stadt und stellt fest

1.
die Zahl der am Abstimmungstage zum Bundestag Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der Stimmberechtigten,

3.
die Zahl der Abstimmenden,

4.
die Zahl der gültigen Stimmen,

5.
die Zahl der ungültigen Stimmen,

6.
die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen Länder wie bisher abgegebenen gültigen Stimmen und

7.
die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Kreisabstimmungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Abstimmungsvorstände vorzunehmen und über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Niederschrift über die Sitzung ist eine Zusammenstellung des festgestellten Abstimmungsergebnisses beizufügen, die, gegebenenfalls getrennt für jeden Abstimmungsbereich, auch die Vom-Hundert-Sätze des Stimmenanteils für die eine und für die andere der zur Abstimmung gestellten Fragen an der Zahl

1.
der am Abstimmungstage zum Bundestag Wahlberechtigten,

2.
der Stimmberechtigten und

3.
der abgegebenen gültigen Stimmen sowie

4.
den Vom-Hundert-Satz der abgegebenen Stimmen an der Zahl der Stimmberechtigten

enthalten soll. Für die einzelnen Stimmbezirke und kreisangehörigen Gemeinden brauchen die im Satz 1 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze nicht ausgewiesen zu werden.

(4) Der Kreisabstimmungsleiter übersendet dem Landesabstimmungsleiter und dem Gesamtabstimmungsleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreisabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.



 

Zitierungen von § 40 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 NeuGlV Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
... des endgültigen Abstimmungsergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt nach § 40  ...
§ 41 NeuGlV Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land
... Kreisen und kreisfreien Städten des Landes getrennt nach Abstimmungsbereichen (§ 40 Abs. 2) zum Abstimmungsergebnis des Landes zusammen. (2) Nach Berichterstattung durch ... und stellt getrennt nach Abstimmungsbereichen das Abstimmungsergebnis des Landes mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben fest. Der Landesabstimmungsausschuß ist ... Abstimmungsvorstände und Kreisabstimmungsausschüsse vorzunehmen. (3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Abstimmungsergebnis des Landes ist getrennt nach ...
§ 42 NeuGlV Abschließende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (vom 27.06.2020)
... für jedes der betroffenen Länder 1. das Abstimmungsergebnis mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben zusammen und ermittelt 2. die im § 40 Abs. 3 ... 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben zusammen und ermittelt 2. die im § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze. § 41 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im ... jeden Abstimmungsbereich das endgültige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben, 2. ob der Volksentscheid nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 des ... Artikel 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Grundgesetzes zustande gekommen ist oder nicht. (3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Abstimmungsergebnis ist entsprechend Absatz 1 Satz 2 und 3 ...
§ 43 NeuGlV Niederschriften der Abstimmungsausschüsse
... den Fällen der §§ 40 bis 42 sind die Niederschrift über die Sitzung des jeweiligen Abstimmungsausschusses (§ ...
§ 88 NeuGlV Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
... im Satz 1 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze nicht ausgewiesen zu werden. (4) § 40 Abs. 4 gilt ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...