In den Fällen der §§
40 bis 42 sind die Niederschrift über die Sitzung des jeweiligen Abstimmungsausschusses (§
4 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses von allen Mitgliedern des Abstimmungsausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterschreiben.