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§ 45 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 45 Überprüfung der Abstimmung durch die Landesabstimmungsleiter und den Gesamtabstimmungsleiter



(1) Die Landesabstimmungsleiter und der Gesamtabstimmungsleiter prüfen, ob die Abstimmung nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Abstimmung einzulegen ist.

(2) Auf Anforderung haben die Kreisabstimmungsleiter dem Landesabstimmungsleiter und über diesen dem Gesamtabstimmungsleiter die bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der Kreise vorhandenen Abstimmungsunterlagen zu übersenden. Der Gesamtabstimmungsleiter kann verlangen, daß ihm die Landesabstimmungsleiter die bei ihnen vorhandenen Abstimmungsunterlagen übersenden.



 

Zitierungen von § 45 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 92 NeuGlV Überprüfung des Volksbegehrens
... und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen durchgeführt worden ist. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im Falle des ...