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§ 49 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 49 Bescheinigung der Unterschriftsberechtigung
§ 49 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Unterschriftsberechtigung der Unterzeichner des Zulassungsantrages ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die von der Gemeinde des Wohnortes, bei mehreren Wohnungen von der Gemeinde des Wohnortes der Hauptwohnung, unentgeltlich erteilt wird. Die Bestätigung ist auf dem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage zu erteilen.
(2) Werden bei der Sammlung der Unterschriften Unregelmäßigkeiten festgestellt, so hat die Gemeinde dies zu vermerken.
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Zitierungen von § 49 NeuGlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NeuGlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 NeuGlV Ordnung, Zusammenstellung und Einreichen der Unterschriftsblätter
... Zusammenstellung einzureichen, in der die Zahl der abgegebenen und von den Gemeinden nach § 49 Abs. 1 bestätigten Unterschriften eingetragen ist. Die Zahl dieser Unterschriften muß ...
§ 51 NeuGlV Zurücknahme und Änderung des Zulassungsantrages
... die Zurücknahme und die Änderung des Zulassungsantrages gelten die §§ 47 bis 50 entsprechend. (2) Soweit eine Änderung des Antrages zur Behebung eines ...
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