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§ 53 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984
BGBl. I S. 1342
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
V. v. 19.06.2020
BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1
Hoheitsgebiet
1 weitere Fassung
|
wird in 1 Vorschrift zitiert
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Zweiter Unterabschnitt Eintragungsorgane
§ 52
←
→
§ 54
§ 53 Eintragungsleiter
§ 53 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Gesamteintragungsleiter, die Landeseintragungsleiter, die Kreiseintragungsleiter und ihre Stellvertreter werden für jedes Volksbegehren unverzüglich nach der Bestimmung der Eintragungsfrist ernannt. §
1
Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 52
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→
§ 54
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Zitierungen von
§ 53 NeuGlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NeuGlV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 54 NeuGlV Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung der Eintragungsausschußbeisitzer
... den öffentlichen Bekanntmachungen (§
53
Satz 2, § 1 Abs. 1 Satz 2) ist zugleich unter Fristsetzung auf die Möglichkeit ...
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