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§ 54 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 54 Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung der Eintragungsausschußbeisitzer
§ 54 wird in 1 Vorschrift zitiert
In den öffentlichen Bekanntmachungen (§ 53 Satz 2, § 1 Abs. 1 Satz 2) ist zugleich unter Fristsetzung auf die Möglichkeit hinzuweisen, Eintragungsberechtigte als Beisitzer für die Eintragungsausschüsse und als stellvertretende Beisitzer vorzuschlagen.
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Zitierungen von § 54 NeuGlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NeuGlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 55 NeuGlV Bildung und Tätigkeit der Eintragungsausschüsse
... Die Eintragungsleiter berufen unverzüglich nach Ablauf der im § 54 bezeichneten Frist die Beisitzer der Eintragungsausschüsse und für jeden Beisitzer einen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/116/a1503.htm