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§ 58 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 58 Sondereintragungsbezirke



(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen einschließlich kleinerer Krankenhäuser und kleinerer Alten- oder Pflegeheime sowie für sozialtherapeutische Anstalten und Justizvollzugsanstalten werden Sondereintragungsbezirke zur Eintragung für Inhaber eines Eintragungsscheines gebildet. Auf Antrag der Leitung eines Klosters kann die Gemeindebehörde für das Kloster einen Sondereintragungsbezirk bilden.

(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf gesperrte Wohnstätten entsprechend anzuwenden, soweit deren eintragungsberechtigte Bewohner aus Gründen der Gesundheits- oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen Eintragungsraum nicht aufsuchen sollen oder dürfen.

 
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Zitierungen von § 58 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 NeuGlV Erteilung von Eintragungsscheinen an bestimmte Personengruppen
... Leitungen der Einrichtungen, für die ein Sondereintragungsbezirk gebildet worden ist (§ 58 Abs. 1), ein Verzeichnis der eintragungsberechtigten Insassen und Bediensteten aus der Gemeinde, ...
§ 82 NeuGlV Eintragung in Sondereintragungsbezirken
... Zur Eintragung in Sondereintragungsbezirken (§ 58 Abs. 1) wird jeder in der Einrichtung anwesende Eintragungsberechtigte zugelassen, der einen ...