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§ 61 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984
BGBl. I S. 1342
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
V. v. 19.06.2020
BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1
Hoheitsgebiet
1 weitere Fassung
|
wird in 1 Vorschrift zitiert
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Dritter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksbegehrens
2. Eintragungsberechtigung, Eintragungsscheine
§ 60
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§ 62
§ 61 Erteilung von Eintragungsscheinen
Auf die Erteilung der Eintragungsscheine sind die Vorschriften des §
14
Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Im Falle des §
14
Abs. 2 Satz 2 wird auf dem Eintragungsschein vermerkt, daß er nach §
29
Abs. 2 des Gesetzes erteilt wurde.
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