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§ 62 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 62 Verzeichnisse der Eintragungsscheine



Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß in den Verzeichnissen über die erteilten Eintragungsscheine die Fälle des § 29 Abs. 1 und des § 29 Abs. 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden.

 
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