Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 64 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
|

§ 64 Verlorene Eintragungsscheine



Verlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Eintragungsberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Ablauf der im § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Frist ein neuer Eintragungsschein erteilt werden. § 63 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 64 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 NeuGlV Prüfung der Eintragungsberechtigung
... er eintragungsberechtigt ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist er auf die Bestimmung des § 64  ...