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§ 66 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 66 Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis
§ 66 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hat ein Eintragungsberechtigter einen Eintragungsschein erhalten, so wird im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.
Zitierungen von § 66 NeuGlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NeuGlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 77 NeuGlV Prüfung der Eintragungsberechtigung
... vorlegt, obwohl sich im Eintragungsberechtigtenverzeichnis ein Eintragungsscheinvermerk (§ 66 ) befindet und er im Eintragungsscheinverzeichnis eingetragen ist. Im Falle des Satzes ...
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