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§ 70 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 70 Bekanntmachung zum Volksbegehren



(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor Beginn der Eintragungsfrist unter Hinweis auf Eintragungsfrist und Eintragungsstunden die Eintragungsbezirke und Eintragungsräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Eintragungsbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Eintragungsräumen kann auf die Benachrichtigung der Eintragungsberechtigten verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,

1.
daß sich nur die Eintragungsberechtigten eintragen können, die das Volksbegehren unterstützen wollen,

2.
in welcher Weise das Eintragungsrecht, insbesondere mit einem Eintragungsschein, ausgeübt werden kann,

3.
daß nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und § 33 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes jeder Eintragungsberechtigte sein Eintragungsrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

4.
daß nach den §§ 108d und 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Soweit die Bekanntmachung an gemeindlichen Amtstafeln veröffentlicht wird, ist sie dort bis zum Ablauf der Eintragungsfrist zu belassen. Sie ist vor Beginn der Eintragungshandlung am oder im Eingang jedes Gebäudes, in dem sich ein Eintragungsraum befindet, anzubringen und dort bis zum Ablauf der Eintragungsfrist zu belassen.