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§ 71 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 71 Auslegung der Eintragungsblätter



(1) Die Gemeindebehörde legt die Eintragungsblätter in den Eintragungsräumen während der Eintragungsfrist zu den festgesetzten Eintragungsstunden unter amtlicher Aufsicht öffentlich aus.

(2) In einem Eintragungsraum für einen Gesamteintragungsbezirk sind Eintragungsblätter nur auszulegen, soweit sie nicht in den Teileintragungsbezirken ausliegen. In den Teileintragungsbezirken werden die Eintragungsblätter nicht während der gesamten Eintragungsfrist oder nicht zu allen nach § 25 des Gesetzes festgesetzten Eintragungsstunden ausgelegt. Die Gemeindebehörde bestimmt, wann die Eintragungsblätter in den Teileintragungsbezirken ausgelegt werden. Allen Eintragungsberechtigten eines Teileintragungsbezirks soll möglichst Gelegenheit gegeben werden, sich in ihrem Teileintragungsbezirk an dem Volksbegehren zu beteiligen.

 
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Zitierungen von § 71 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 NeuGlV Eintragungsräume
... den Eintragungsraum festgesetzten Eintragungszeiten hinzuweisen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 ist auch darauf hinzuweisen, wann der Eintragungsraum für den Gesamteintragungsbezirk ...