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§ 73 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 73 Ausstattung des Aufsichtsführenden
Die Gemeindebehörde übergibt dem Aufsichtsführenden eines jeden Eintragungsraumes vor Beginn der Eintragungshandlung
- 1.
- das ausgelegte Eintragungsberechtigtenverzeichnis,
- 2.
- ein Verzeichnis der eingetragenen Eintragungsberechtigten, denen nach Abschluß des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses noch Eintragungsscheine erteilt worden sind,
- 3.
- amtliche Eintragungsblätter in genügender Zahl,
- 4.
- einen Vordruck der Schnellmeldung,
- 5.
- Abdrucke des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlordnung, wobei die Verordnungen nicht die Anlagen zu enthalten brauchen,
- 6.
- einen Abdruck der Bekanntmachung zum Volksbegehren,
- 7.
- Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Unterlagen über das Volksbegehren sowie
- 8.
- Schreibpapier und Schreibgerät in ausreichender Menge.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/116/a1522.htm