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§ 82 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 82 Eintragung in Sondereintragungsbezirken
§ 82 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Eintragung in Sondereintragungsbezirken (§ 58 Abs. 1) wird jeder in der Einrichtung anwesende Eintragungsberechtigte zugelassen, der einen Eintragungsschein hat.
(2) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung
- 1.
- einen oder mehrere Eintragungsräume,
- 2.
- die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist.
(3) Die Leitung der Einrichtung gibt den Eintragungsberechtigten am Tage vor dem Beginn der Eintragungszeit die Eintragungsräume und die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Eintragung nach Absatz 2 Satz 3 hin.
(4) Die Öffentlichkeit der Eintragungshandlung soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Eintragungsberechtigter gewährleistet werden.
(5) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.
(6) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
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Zitierungen von § 82 NeuGlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NeuGlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 83 NeuGlV Eintragung in gesperrten Wohnstätten
... 2. die Eintragungszeit innerhalb der Eintragungsfrist. § 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Gemeindebehörde gibt ... die Eintragungszeit bekannt und weist dabei auf die Möglichkeit der Eintragung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 hin. (4) Kann das Eintragungsblatt den Eintragungsberechtigten nicht zur ...
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