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§ 88 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 88 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten



(1) Der Kreiseintragungsleiter prüft die ihm von der Gemeindebehörde übersandten Unterlagen auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie mit einer Zusammenstellung des Eintragungsergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt dem Kreiseintragungsausschuß vor. Für die einzelnen Gemeinden sind in der Zusammenstellung Zwischensummen zu bilden.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiseintragungsleiter entscheidet der Kreiseintragungsausschuß über die Gültigkeit der Eintragungen, ermittelt das Eintragungsergebnis im Kreis oder in der kreisfreien Stadt und stellt fest

1.
die Zahl der am letzten Tage der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der Eintragungsberechtigten,

3.
die Zahl der Eintragungen insgesamt,

4.
die Zahl der gültigen Eintragungen und

5.
die Zahl der ungültigen Eintragungen.

Der Kreiseintragungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen in den von den Gemeindebehörden übersandten Unterlagen vorzunehmen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Niederschrift über die Sitzung ist eine Zusammenstellung des Eintragungsergebnisses beizufügen, die auch den Vom-Hundert-Satz der gültigen Eintragungen an der Zahl

1.
der am letzten Tage der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten und

2.
der Eintragungsberechtigten sowie

3.
den Vom-Hundert-Satz der Eintragungen insgesamt an der Zahl der Eintragungsberechtigten

enthalten soll. Für die einzelnen Gemeinden brauchen die im Satz 1 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze nicht ausgewiesen zu werden.

(4) § 40 Abs. 4 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 88 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 89 NeuGlV Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Land
... (2) Der Landeseintragungsausschuß stellt das Eintragungsergebnis im Land mit den im § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben fest. Im übrigen sind § 88 Abs. 2 und 3 ... den im § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben fest. Im übrigen sind § 88 Abs. 2 und 3 und § 41 Abs. 4 entsprechend ...
§ 90 NeuGlV Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Raum des zugelassenen Volksbegehrens
...  das endgültige Eintragungsergebnis im Raum des zugelassenen Volksbegehrens mit den im § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben und 2. ob danach das ... 2. ob danach das Volksbegehren zustande gekommen ist. (3) § 88 Abs. 2 und 3 und § 42 Abs. 4 sind entsprechend ...
§ 91 NeuGlV Sitzungsniederschriften und Bekanntgabe der Ergebnisse
... den Fällen der §§ 88 bis 90 sind die §§ 43 und 44 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Der Gesamteintragungsleiter ...