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§ 96 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 96 Beschaffung von Abstimmungs- und Eintragungsunterlagen
(1) Der Kreisabstimmungsleiter beschafft
- 1.
- die Stimmscheinvordrucke,
- 2.
- gleiche Stimm- und Stimmbriefumschläge sowie die Merkblätter für die Briefabstimmung,
- 3.
- die Vordrucke für Schnellmeldungen,
- 4.
- die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse,
- 5.
- die Vordrucke für die Abstimmungsniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
(2) Der Landesabstimmungsleiter beschafft
- 1.
- die Stimmzettel,
- 2.
- die Stimmumschläge für die Abstimmung mit Stimmurnen.
(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Stimm- und Eintragungsbezirke sowie die Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Gesamt-, Landes- oder Kreisabstimmungs- oder -eintragungsleiter die Lieferung übernehmen.
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