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§ 99 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 99 Stadtstaatenklausel



(1) Soweit ein Land nicht in Kreise oder in Kreise und kreisfreie Städte gegliedert ist, gelten die für das Land im Bundeswahlgesetz festgelegten Wahlkreise als Kreise und kreisfreie Städte im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung.

(2) In den Ländern Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde und der Verwaltungsbehörde des Kreises übertragen sind.

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