§ 9 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Erster Abschnitt Volksentscheid
Zweiter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksentscheides
1. Stimmbezirke
§ 9 Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke

Erster Abschnitt Volksentscheid

Zweiter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksentscheides

1. Stimmbezirke

§ 9 Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstimmungsbereiche nicht überschreiten.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Bildung der Wahlbezirke anzuwenden.



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