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Zitierungen von § 98 NeuGlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NeuGlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 NeuGlV Entscheidung über die Stimmscheinanträge
... verpacken und aufzubewahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). (3) Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über den Einspruch gegen die ...
§ 32 NeuGlV Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen
... hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. ...
§ 35 NeuGlV Behandlung der verspätet eingegangenen Stimmbriefe
... Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Stimmbriefe zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ...
§ 37 NeuGlV Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
... Stellen, die die Unterlagen verwahrt, bis deren Vernichtung zugelassen ist (§ 98 Abs. 1); § 32 gilt entsprechend. (6) Im übrigen gelten für die ...
§ 87 NeuGlV Abschluß der Eintragungsblätter durch die Gemeinde
... die Gemeindebehörde zu verwahren, bis die Vernichtung der Unterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, daß die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. ...
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