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Synopse aller Änderungen der NeuGlV am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 2 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NeuGlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

NeuGlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
NeuGlV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse


(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Abstimmungsvorsteher dem Kreisabstimmungsleiter.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält die im § 26 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben.

(3) Der Kreisabstimmungsleiter ermittelt auf Grund der Schnellmeldungen der Abstimmungsvorsteher und der Mitteilungen der Gemeinden nach § 25 Satz 1 das vorläufige Abstimmungsergebnis seines Kreises, gegebenenfalls getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder seiner kreisfreien Stadt mit den im § 26 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben und der Zahl der am Abstimmungstage zum Bundestag Wahlberechtigten. Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefabstimmung (§ 37 Abs. 2) dieses vorläufige Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege dem Landesabstimmungsleiter mit. Der Landesabstimmungsleiter meldet dem Gesamtabstimmungsleiter die eingehenden Abstimmungsergebnisse aus den Kreisen und den kreisfreien Städten sofort und laufend weiter.

(4) Der Landesabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreisabstimmungsleiter das vorläufige zahlenmäßige Abstimmungsergebnis für jeden Abstimmungsbereich des Landes und meldet es auf schnellstem Wege dem Gesamtabstimmungsleiter.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Der Gesamtabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landesabstimmungsleiter das vorläufige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet. Er unterrichtet unverzüglich den Bundesminister des Innern über die vorläufigen Abstimmungsergebnisse.

(Text neue Fassung)

(5) Der Gesamtabstimmungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landesabstimmungsleiter das vorläufige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet. Er unterrichtet unverzüglich den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat über die vorläufigen Abstimmungsergebnisse.

(6) Die Abstimmungsleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Abstimmungsniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Abstimmungsergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.



§ 42 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses


(1) Der Gesamtabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Landesabstimmungsausschüsse. Er stellt nach den Niederschriften der Landes- und Kreisabstimmungsausschüsse gesondert für jeden Abstimmungsbereich und gesondert für jedes der betroffenen Länder

1. das Abstimmungsergebnis mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben

zusammen und ermittelt

2. die im § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Vom-Hundert-Sätze. § 41 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 9 des Gesetzes ist zusätzlich das Gesamtergebnis der mehreren Gebietsteile nach den Vorschriften des Satzes 2 zu ermitteln und auszuweisen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Gesamtabstimmungsleiter stellt der Gesamtabstimmungsausschuß fest

1. getrennt für jedes der betroffenen Länder und, soweit sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt, getrennt für jeden Abstimmungsbereich das endgültige Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben,

2. ob der Volksentscheid nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Grundgesetzes zustande gekommen ist oder nicht.

(3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Abstimmungsergebnis ist entsprechend Absatz 1 Satz 2 und 3 auszuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Gesamtabstimmungsleiter übersendet dem Bundesminister des Innern eine Ausfertigung der Niederschrift des Gesamtabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.



(4) Der Gesamtabstimmungsleiter übersendet dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat eine Ausfertigung der Niederschrift des Gesamtabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

§ 46 Zulassungsantrag


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist nach Formblatt (§ 47) an den Bundesminister des Innern zu richten. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der Formblätter (§ 50) beizufügen. Der Bundesminister des Innern bestätigt den Eingang des Antrages.



Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist nach Formblatt (§ 47) an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zu richten. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der Formblätter (§ 50) beizufügen. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestätigt den Eingang des Antrages.

§ 86 Vorläufige Eintragungsergebnisse, Schnellmeldungen


(1) Die Gemeindebehörde stellt unverzüglich nach den Schnellmeldungen der Aufsichtsführenden das vorläufige Eintragungsergebnis in der Gemeinde zusammen. Dabei ergänzt sie

1. die Zahl der Eintragungsberechtigten nach dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis um die Zahl der Eintragungsberechtigten, denen nach § 29 Abs. 2 des Gesetzes ein Eintragungsschein erteilt wurde, und

2. das vorläufige Eintragungsergebnis um die Zahl der am letzten Tage der Eintragungsfrist zum Bundestag Wahlberechtigten

und meldet das vorläufige Eintragungsergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiseintragungsleiter.

(2) Der Kreiseintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Eintragungsergebnis in seinem Kreis oder seiner kreisfreien Stadt und teilt es auf schnellstem Wege dem Landeseintragungsleiter mit. Der Landeseintragungsleiter meldet dem Gesamteintragungsleiter die eingehenden Eintragungsergebnisse aus den Kreisen und kreisfreien Städten sofort und laufend weiter.

(3) Der Landeseintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiseintragungsleiter das vorläufige Eintragungsergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Gesamteintragungsleiter.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Gesamteintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeseintragungsleiter das vorläufige Eintragungsergebnis im Raum des zugelassenen Volksbegehrens. Er unterrichtet den Bundesminister des Innern über die vorläufigen Eintragungsergebnisse.



(4) Der Gesamteintragungsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeseintragungsleiter das vorläufige Eintragungsergebnis im Raum des zugelassenen Volksbegehrens. Er unterrichtet den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat über die vorläufigen Eintragungsergebnisse.

(5) Die Eintragungsleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Unterlagen über das Volksbegehren möglichen Überprüfungen die vorläufigen Eintragungsergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.



§ 94 Öffentliche Bekanntmachungen


(1) Die nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen,

vorherige Änderung nächste Änderung

soweit der Bundesminister des Innern zuständig ist,



soweit der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist,

im Bundesanzeiger,

soweit die Kreisabstimmungsleiter zuständig sind,

in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des jeweiligen Gebietes bestimmt sind,

soweit die Gemeindebehörden zuständig sind,

in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.



§ 98 Vernichtung von Unterlagen


vorherige Änderung

(1) Die Unterlagen über den Volksentscheid, das Volksbegehren oder die Volksbefragung sind sechs Monate nach der Veröffentlichung des Ergebnisses durch den Bundesminister des Innern (§§ 17 und 37 des Gesetzes) zu vernichten, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz von Bedeutung sein können.



(1) Die Unterlagen über den Volksentscheid, das Volksbegehren oder die Volksbefragung sind sechs Monate nach der Veröffentlichung des Ergebnisses durch den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat (§§ 17 und 37 des Gesetzes) zu vernichten, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz von Bedeutung sein können.

(2) Im Hinblick auf ein schwebendes Verfahren nach dem Wahlprüfungsgesetz können der Gesamtabstimmungsleiter für die Stimmberechtigtenverzeichnisse und der Gesamteintragungsleiter für die Eintragungsberechtigtenverzeichnisse etwas anderes anordnen.



Anlage (zu den §§ 47 und 49) Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens


(Abdruck siehe BGBl. I 1984 S. 1364 - 1365)