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Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages (GVGuStGBÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2015 GVG § 74a, § 120, § 142a, § 143
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 74a Absatz 2 wird die Angabe „§ 120 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
- 2.
- § 120 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „Umständen" die Wörter „bestimmt und" gestrichen.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch anzunehmen, wenn in den Fällen des Satzes 1 eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des länderübergreifenden Charakters der Tat geboten erscheint." - c)
- In Satz 3 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Die Oberlandesgerichte" ersetzt.
- 3.
- § 142a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Für die Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt genügt es, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen gegeben sind. Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt geben, übersendet die Staatsanwaltschaft diesem unverzüglich." - b)
- In Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 120 Abs. 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 4.
- § 143 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Können die Staatsanwaltschaften verschiedener Länder sich nicht darüber einigen, welche von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der Generalbundesanwalt. Er entscheidet auf Antrag einer Staatsanwaltschaft auch, wenn die Staatsanwaltschaften verschiedener Länder sich nicht über die Verbindung zusammenhängender Strafsachen einigen."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GVGuStGBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GVGuStGBÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 925) geändert worden ist, wird aufgehoben. ...
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