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Änderung § 9 PrüfbV vom 06.11.2015

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§ 9 PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 9 PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 32 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen


(1) Es ist zu berichten über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und der Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie über die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum.

(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:

1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,

2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und der Gesellschafterverhältnisse,

3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,

4. Änderungen der Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind,

5. die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,

6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und zu anderen Unternehmen sowie bei wirtschaftlich bedeutsamen Verträgen geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, insbesondere über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen; die Berichterstattung kann insoweit entfallen, wenn der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes eingereicht worden ist,

7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Instituts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,

8. wesentliche Änderungen in den IT-Systemen; die entsprechenden IT-Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen,

9. Änderungen der Zugehörigkeit des Instituts zu einem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Der Abschlussprüfer hat über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 25b des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen gesondert zu berichten. 2 Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Gesichtspunkten des Risikos, der Art, des Umfangs und der Komplexität nachvollziehbar ist. 3 Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind, auch in Verbindung mit den vorgenommenen Bezeichnungen in der Anlage 5, nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Abschlussprüfer hat über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 25b des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen gesondert zu berichten. 2 Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Gesichtspunkten des Risikos, der Art, des Umfangs und der Komplexität nachvollziehbar ist. 3 Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind, auch in Verbindung mit den vorgenommenen Bezeichnungen in der Anlage 4, nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen.

(4) 1 Der Abschlussprüfer hat die Einbindung der vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. 2 Er hat darüber zu berichten, ob und inwieweit die im öffentlichen Register gemachten Angaben mit den bei dem Institut vorliegenden Informationen übereinstimmen. 3 Darzustellen ist auch, wie das Institut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler sicherstellt.

vorherige Änderung

(5) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten werden.



(5) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten werden.