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Änderung § 70 PrüfbV vom 06.11.2015
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§ 70 PrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung | § 70 PrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 70 Datenübersicht | |
(Text alte Fassung) 1 Die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 5 sind auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. 2 Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen. | (Text neue Fassung) 1 Die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. 2 Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 3 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen. |
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