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Änderung § 47 PrüfbV vom 19.04.2017
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§ 47 PrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung | § 47 PrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 19.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 Abs. 6 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Zusammengefasste Eigenmittel | |
(1) 1 Bei übergeordneten Unternehmen sind die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel der Gruppe nach § 10a des Kreditwesengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag des übergeordneten Instituts darzustellen. 2 Die Besonderheiten der Bestandteile der Eigenmittel der wesentlichen nachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzustellen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei den Kapitalverhältnissen ausländischer Tochterunternehmen auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auf Bestandteile, bei denen Zweifel darüber bestehen, ob sie den nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Bestandteilen entsprechen. 3 Die §§ 18 bis 23 gelten entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Wenn für die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes ein Konzernabschluss zugrunde gelegt wird, ist auch über Besonderheiten bei der Zeitwertermittlung zu berichten. 2 Bei Konzernabschlüssen nach § 315a des Handelsgesetzbuchs ist zu beurteilen, wie das Wahlrecht zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert genutzt wird. | (Text neue Fassung) (2) 1 Wenn für die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes ein Konzernabschluss zugrunde gelegt wird, ist auch über Besonderheiten bei der Zeitwertermittlung zu berichten. 2 Bei Konzernabschlüssen nach § 315e des Handelsgesetzbuchs ist zu beurteilen, wie das Wahlrecht zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert genutzt wird. |
(3) § 25 gilt entsprechend für das Anzeige- und Meldewesen des übergeordneten Unternehmens auf Ebene der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe. |
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