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Änderung § 37 PrüfbV vom 01.01.2019

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§ 37 PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 37 PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Sorgfaltsprüfung bei Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken


(Text neue Fassung)

§ 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen


vorherige Änderung

(1) Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken erfüllt sind, sind auch die von einem Institut implementierten förmlichen Regeln und Verfahren darzustellen, die das Institut zur Analyse und Erfassung der in Artikel 406 Absatz 1 Buchstabe a bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen in Bezug auf die Verbriefungspositionen, die von ihm im Handelsbuch und im Anlagebuch gehalten werden, verwendet.

(2) Sofern ein Institut unterschiedliche förmliche Regeln oder Verfahren zur Durchführung der Sorgfaltsprüfung nach Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Verbriefungspositionen verwendet oder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Pflichten nach Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen hat, ist hierauf im Rahmen der Darstellung der förmlichen Regeln und Verfahren einzugehen.



(1) Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für Verbriefungspositionen erfüllt sind, sind auch die von einem Institut implementierten schriftlich fixierten Verfahren darzustellen, die das Institut zur Erfüllung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Verbriefungspositionen verwendet, die von ihm im Handelsbuch und im Anlagebuch gehalten werden.

(2) Sofern ein Institut unterschiedliche schriftlich fixierte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 für im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Verbriefungspositionen verwendet oder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Pflichten nach Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen hat, ist hierauf im Rahmen der Darstellung der schriftlich fixierten Verfahren einzugehen.