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Änderung § 68 PrüfbV vom 01.01.2020
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§ 68 PrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 68 PrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht | |
(Text alte Fassung) (1) Der Depotprüfungsbericht muss Angaben enthalten zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuchs, der Verfügungen über Wertpapiere von Kunden und der Ermächtigungen sowie zur Beachtung der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes. | (Text neue Fassung) (1) Der Depotprüfungsbericht muss Angaben enthalten zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuchs, der Verfügungen über Wertpapiere von Kunden und der Ermächtigungen sowie zur Beachtung des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und des § 135 des Aktiengesetzes. |
(2) 1 Der Depotprüfungsbericht ist gesondert vom Bericht über die Jahresabschlussprüfung und unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in je zwei Ausfertigungen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zuzuleiten, sofern die Bundesanstalt nicht auf seine Einreichung verzichtet. 2 Je ein Exemplar ist in elektronischer Fassung einzureichen. 3 Bei den in § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes genannten Kreditinstituten ist der Bericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen. | |
(3) 1 In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist zum geprüften Depotgeschäft sowie zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes zu beurteilen, ob das geprüfte Geschäft ordnungsgemäß betrieben und die geprüften Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt wurden. 2 Zusammenfassend ist darzulegen, welche wesentlichen Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben. | (3) 1 In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist zum geprüften Depotgeschäft sowie zur Einhaltung der Bestimmungen des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und des § 135 des Aktiengesetzes zu beurteilen, ob das geprüfte Geschäft ordnungsgemäß betrieben und die geprüften Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt wurden. 2 Zusammenfassend ist darzulegen, welche wesentlichen Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben. |
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